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Nutzungsordnung


Nutzungsordnung Tierfriedhof-Delbrück
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Satzung gilt für den Tierfriedhof Delbrück, einschließlich dem Tierfriedwald.
(2) Der Tierfriedhof dient dem Begräbnis von Tierkörpern i. S. d. § 5 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz.
(3) Die Friedhofsverwaltung entscheidet über das Begräbnis von Tieren. Es besteht kein Anspruch auf ein Begräbnis.

§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Tierfriedhof kann bis zum Einbruch der Dunkelheit besucht werden. Die Angabe der Öffnungszeiten sind lediglich verbindlich regelt, wann der Friedhof zugänglich ist, nicht aber eine Aussage darüber enthält, ob und wann der Friedhof abgeschlossen wird, sodass aus der Angabe der Öffnungszeiten kein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, dass der Tierfriedhof zu bestimmten Zeiten abzuschließen ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.

§ 3
Verhalten auf dem Tierfriedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Tierfriedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Tierfriedhof, seine Anlage und Einrichtung beschädigt oder verunreinigt sowie der Begräbnisbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. Außerdem ist es auf dem Tierfriedhof nicht gestattet:
a) Waren aller Art - insbesondere Kränze und Blumen - und gewerbliche Dienste anzubieten,
b) Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen,
c) Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
d) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
e) Als Tierführer/in den Kot des eigenen Tieres nicht zu beseitigen.
f) das Befahren mit Motorfahrzeugen.
(3) Kompostierfähige Abfälle müssen in den aufgestellten Behältern abgelegt werden. Nichtkompostierfähige Abfälle müssen privat entsorgt werden.
(4) Besondere Gestaltungen des Begräbnisses (z.B. Spielmannszüge, Fahnenaufzüge und dergl.) sind nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf dem Tierfriedhof, insbesondere Gedenkfeiern, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag dafür ist mindestens 10 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

§ 4
Gewerbetreibende
(1) Auf dem Tierfriedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Tierfriedhofes dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Tierfriedhof ist die vorherige schriftliche Zulassung des Betriebes durch den Friedhofsbetreiber erforderlich. Die Antragssteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei dem Friedhofsbetreiber zu melden.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie verursachen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
(3) Für nachstehend aufgeführte Berufe gelten darüber hinaus besondere Voraussetzungen:
a) Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.
b) Steinmetze und Steinbildhauer/innen müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gem. Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 5 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann der Friedhofsbetreiber die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum aus der Tätigkeit vor Ort ablagern.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der, von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, durchgeführt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 5
Begräbnis
(1) Das Begräbnis bedarf einer Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung.
(2) Sollte auf Grund höherer Gewalt, Witterungsbedingungen oder auf Grund sonstiger, durch den Friedhofsbetreiber festgelegte Gründe, eine Einerdung nicht möglich sein, behält sich der Friedhofsbetreiber eine Einerdung zu einem späteren, geeigneten Zeitpunkt vor.
(3) Die Zwischenlagerung bis zur Einerdung, erfolgt im Kühlraum des Friedhofbetreibers. Hierfür werden keine Gebühren erhoben.

§ 6
Annahme von Tierkörpern
(1) Während der Übergangszeiten können Tierkörper beim Betreiber vor Ort abgegeben werden.

§ 7
Behältnisse
(1) Behältnisse für das Begräbnis der Tierkörper dürfen sowohl Textilien als auch Holzkisten und -särge und Kartons sein.
(2) Die Behältnisse und deren Ausstattung dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe, Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel, halogen-organische Verbindungen und Kunststoffe enthalten.
(3) Die Behältnisse müssen aus vergänglichem Material sein und sich im Laufe der Ruhefrist zum großen Teil auflösen.
(4) Die Größe der Behältnisse, darf die Maße der ausgewählten Grabstätte nicht übersteigen.
(5) Das Behältnis muss mit einem Namensschild versehen sein, auf dem neben dem Namen und Art und Rasse des Tieres der Name und Vorname des Nutzungsberechtigten zur Identifikation eingetragen sind.
(6) Grabbeigaben aus vergänglichem Material wie z.B. das Lieblingsspielzeug sind in begrenzter Form zulässig.
 
§ 8
Ausheben der Tiergräber
(1) Die Tiergräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben. Die anschließende Verfüllung geschieht wahlweise ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung oder durch den/die Nutzungsberechtigte/n selbst.
(2) Im Fall eines erneuten Begräbnisses in der vorhandenen Grabstätte, muss die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig so hergerichtet werden, dass das Begräbnis stattfinden kann.

§ 9
Mindestruhefrist
(1) Die Mindestruhefrist der Tierkörper richtet sich nach der Dauer ihrer Zersetzung / Auflösung und damit nach der Größe der verstorbenen Tiere. Sie beträgt vom Tag des Begräbnisses an für:
a) Kleintiere ( z.B. Vögel, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen) 3 Jahre. (bis 5 Kg)
b) Katzen und kleine bis mittelgroße Hunde ( z.B. Pekinese, Yorkshire, Dackel, Foxterrier, Pudel, Cocker Spaniel) 5 Jahre ( 5 bis 20 Kg)
c) große Hunde ( z.B. Boxer, Schäferhund, Neufundländer, Bernhardiner) 7Jahre (20- 60 Kg)
(2) Nutzungsrechte werden nicht auf eine Zeit unterhalb der betreffenden Mindestruhezeit vergeben. Bei einem erneuten Begräbnis in einer vorhandenen Grabstätte muss das Nutzungsrecht dementsprechend verlängert werden.

§ 10
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofbetreibers. An ihnen können lediglich Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Für die Bestattung von Tierkörpern werden die folgenden Grabarten angeboten:
a, Grabstätten für Tierkörper von
Nr. 1 Kleintieren Laufzeit 3 Jahre
Nr. 2 Katzen und kleinen bis mittelgroßen Hunden Laufzeit 5 Jahre
Nr. 3 großen Hunden Laufzeit 7 Jahre
Die Grabstätten Nr. 1 bis Nr. 3 werden auch als anonyme Gräber, auf einer dafür vorgesehenen Teilfläche, angeboten.
(3) Urnen können in allen Grabstätten beigesetzt werden.
(4) Gräber können auch ohne erneutes Begräbnis verlängert werden. Dabei ist eine Verlängerung von mindestens 1 Jahr bis maximal zur Grablaufzeit (§ 10 Abs. 2) möglich.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.
(6) Werden Tierbabys in einer bestehenden Grabstätte beigesetzt, wird dieses bei der Belegung der Grabstätte und der Berechnung der Ruhezeit anteilig nach Größe berücksichtigt.
(7) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch im Voraus erworben werden.
(8) Das Nutzungsrecht entsteht nach vollständiger Zahlung des festgesetzten Entgeltes mit Aushändigung des unterschriebenen Pachtvertrages, der den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes angibt.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten nicht zusätzlich hingewiesen. Nach Ende des Nutzungsrechts wird ein eventuelles Grabmal inkl. Zubehör, sofern die Nutzungsberechtigten keine andere schriftliche Verfügung treffen, entfernt und entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmales und Zubehöres verpflichtet.
(11) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte aufgehoben und eingeebnet.
Die Grabstätten haben die folgenden Maße:
a) Kleintiere
Länge: 1 m Breite: 1,20 m
b) Katzen und kleine bis mittlere Hunde
Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m
c) große Hunde
Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m
 
Bei den Anonymen-gräbern wird das Grab mit Gras eingesät und vom Friedhofspersonal gemäht. Die Anlage und Unterhaltung dieser Rasenflächen ist im Erwerbsentgelt enthalten. Die Rasenfläche dient nicht der individuellen Gestaltung und der Ablage von Blumen o.ä.
(12) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechtes für die ganze Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.
(13) Mehrfachgrabstätten müssen vor der Beerdigung des ersten Tierkörpers als solches ausdrücklich vom Pächter gewünscht und vom Friedhofsbetreiber ausgewiesen
werden.
(14) Dem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts wird nur zugestimmt, wenn sich die Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand befindet und keine Friedhofsgründe entgegenstehen.
(15) Die Nutzungsberechtigten entscheiden im Rahmen der zulässigen Kapazität der Grabstätte über die Bestattung. Die Nutzungsberechtigten können schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes eine/einen Nachfolger/in bestimmen, und das Nutzungsrecht kann auf andere Personen übertragen werden. Die Nutzungs-berechtigten müssen jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(16) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) mit seinem zeitlichen Ablauf
b) durch Entziehung des Nutzungsrechtes
c) durch schriftlichen Verzicht der Nutzungsberechtigten.
(17) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Gestaltung und Unterhaltung nicht der Satzung entspricht. Vor dem Entzug werden die Nutzungsberechtigten einmalig schriftlich per Einschreiben unter der von Ihnen angegebenen Anschrift aufgefordert, die gelisteten Beanstandungen unverzüglich zu beheben. Parallel wird auf das Grab ein Schild gesteckt. Nach ergebnislosem Ablauf einer 6-Wöchigen Frist fällt die Grabstätte entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofbetreibers. Fristbeginn ist der Poststempel des Einschreibens. Das Grabmal wird entsorgt und das Grab eingeebnet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufwand, zum gültigen Stundensatz, zu Lasten des Pächters.

§ 12
Gestaltung und Pflege
(1) Jede Wahlgrabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Tierfriedhofes gewahrt bleibt. Die gewählte Gestaltung und Unterhaltung muss Größe und Ort der Grabstätte entsprechen und darf andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigen.
(2) Auf dem Tierfriedhof müssen möglichst alle Abfälle einer Wiederverwertung zugeführt werden. Die Verwendung von Kränzen und Gestecken mit Kunststoffanteil ist daher nicht erlaubt. Ein Einsatz von chemischen Mitteln ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon nach vorheriger Zustimmung durch den Friedhofsbetreiber im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Kompostierbare Abfälle können auf dem eigens hierfür eingerichteten Komposthaufen entsorgt weden. Nichtkompostierbare Abfälle und Holz sind privat zu entsorgen. Ein Restmüll Abfallbehälter wird nicht zur Verfügung gestellt.

§ 13
Pflege durch die Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhofsbetreiber übernimmt auf Wunsch für ein Kalenderjahr oder länger die Grabpflege und -bepflanzung der Wahlgrabstätten.
(2) Sie führt die Pflegearbeiten gegen ein von Ihr festgesetztes Entgelt aus. Wenn die Einzahlung nicht in der richtigen Höhe eingeht, wird die Grabstätte jedoch nur so lange gepflegt, bis das entrichtete Entgelt verbraucht ist.
(3) Die Grabpflege besteht aus Sauberhalten, Beschneiden und Begießen der Grabstätte und entfernen von verwelktem Grabschmuck. Sie wird in der Zeit vom 15.03. bis 30.11. eines Jahres in regelmäßigen Abständen durchgeführt.
(4) Die Bepflanzung wird jahreszeitlich sowie mit Winterabdeckung vorgenommen.
(5) Bei Verderb der Pflanzen durch höhere Gewalt - wie lang anhaltende Trockenheit, Sturm oder Frost - durch Verschulden Dritter oder Schäden durch Tiere wird kein Ersatz gewährt.
(6) Pflegeaufträge für stark verunkrautete und deshalb nicht im üblichen Rahmen pflegefähige Gräber können zurückgewiesen werden oder nur verbunden mit einer berechneten Neuanlage in Auftrag gegeben werden.
(7) Wahlgrabstätten können gegen ein Entgelt vorzeitig vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Das Grabmal und das Grabzubehör werden dann sofort abgeräumt, die Fläche mit Gras eingesät und bis zum Ende der Ruhezeit gemäht.

§ 14
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen wie z.B. das Umbetten in eine andere Grabstelle und dementsprechend ein Entgelt dafür in Rechnung zu stellen.
(2) Die Nutzungsberechtigten werden vorher einmalig unter der von ihnen angegebenen Anschrift angeschrieben und unter Festsetzung einer Frist aufgefordert, die Mängel zu beseitigen.
(3) Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nach, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. D.h., das Grab wird abgeräumt, der Grabstein entfernt, die Grabstätte mit Gras eingesät und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
(4) Wenn die Nutzungsberechtigten nachweisen, dass sie aufgrund des Alters oder der Gesundheit und aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die Grabpflege durchzuführen, wird die Grabstätte kostenlos zurückgenommen.
(5) Der Friedhofsbetreiber ist nicht verpflichtet, das Grabmal und das Grabzubehör aufzubewahren.

§ 15
Grabmale
(1) Grabmale dürfen nur aus natürlichen Materialien wie z.B. Holz, Stein oder Eisen sein. Künstlich hergestellte Grabmale aus granuliertem Steinmaterial unter Verwendung von chemischen Bindemitteln sind nicht zugelassen.
(2) Grabplatten dürfen die Grabfläche nur zu 2/3 bedecken, um die Zersetzung der Tierkörper zu gewährleisten.
(3) Die Ausmaße des Grabmals dürfen die Maße der Grabstätte nicht überschreiten.

§ 16
Unterhaltung
(1) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Grabmale ordnungsgemäß und ausreichend zu befestigen und in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Standsicherheit wird von der Friedhofsverwaltung in regelmäßigen Abständen überprüft. Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht standsichere Grabmale festgestellt, haben die Nutzungsberechtigten umgehend nach einmaliger schriftlicher Aufforderung unter der von ihnen angegebenen Anschrift diesen Schaden zu beseitigen bzw. die Standfestigkeit wieder herzustellen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist das Grabmal von den Nutzungsberechtigten innerhalb von 4 Wochen zu entfernen.
(4) Es besteht auch die Möglichkeit, das Grabmal von der Friedhofsverwaltung gegen ein Entgelt entfernen zu lassen.

§ 17
Haftung
 
Der Friedhofsbetreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Tierfriedhofes und seiner Anlage, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt verursacht werden. Im übrigen haftet der Friedhofsbetreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 18
Entgelte
Für den Erwerb von Nutzungsrechten auf dem von dem Friedhofsbetreiber verwalteten Tierfriedhof und für die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen sind Entgelte nach der jeweils geltenden Gebührentabelle zu entrichten. Die Mehrwertsteuer von zur Zeit 19%, wird auf der Rechnung seperat ausgewiesen.

§ 19
Hausrecht
Der Friedhofsbetreiber behält sich vor, Personen, die sich nicht gemäß der Betriebssatzung „ordentlich“ verhalten, vom Tierfriedhof zu verweisen.

Birgit Bartsch
Friedhofsbetreiber

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